- 1 Ob 333/55
Veröff: SZ 28/187 = EvBl 1956/11 S 16 = SozM IVD,11
- 4 Ob 172/55
Entscheidungstext OGH 06.12.1955 4 Ob 172/55
Veröff: Arb 6289 = Haberkorn, Nettolohnurteile oder Bruttolohnurteile NJW 1956,1743
- 4 Ob 158/57
Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 158/57
Beisatz: Bruttobezüge (T1)
- 4 Ob 157/61
Entscheidungstext OGH 16.01.1962 4 Ob 157/61
Veröff: Arb 7519
- 4 Ob 73/62
Entscheidungstext OGH 15.06.1962 4 Ob 73/62
Veröff: Arb 7580 = JBl 1963,334
- 4 Ob 151/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 151/77
Beisatz: Oppositionsklage des Dienstgebers hinsichtlich der von ihm für den Dienstnehmer einzubehaltenden Steuerlasten und Soziallasten, wenn dieser auf den vollen Bruttobetrag Exekution führt. (T2)
- 4 Ob 93/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 93/81
Veröff: SZ 54/146 = JBl 1983,51 = Arb 10056 = DRdA 1983,30; hiezu mit Besprechung von Pferl DRdA 1983,10
- 4 Ob 115/81
Beisatz: Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. Daraus folgt, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann (so schon 4 Ob 151/77). (T3); Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439
- 4 Ob 141/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 141/81
Beis wie T3 nur: Daraus folgt, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann. (T4); Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091
- 4 Ob 335/82
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 335/82
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anspruch des Lizenzgebers auf uneingeschränkte Lizenzgebühr. (T5); Veröff: ÖBl 1983,68
- 4 Ob 161/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 161/82
Beis wie T3 nur: Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. (T6)
- 4 Ob 45/83
Beisatz: Hier: Dienstgeber! (T7) Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = ZAS 1984,107 (Kollmeier) = Arb 10266
- 3 Ob 65/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 65/84
Beis wie T2
- 4 Ob 80/84
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 80/84
Beisatz: Der Arbeitgeber muß aber von diesem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeträge einbehalten. (T8); Veröff: RZ 1986/29 S 90
- 9 ObA 161/90
nur: Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. (T9); Beisatz: Hier: Prüfungsprozeß (T10); Veröff: RZ 1991/30 S 120
- 5 Ob 519/91
Beisatz: Provisionsforderung (T11); Veröff: SZ 64/35 = ecolex 1991,383 = ÖBA 1992,69 (Rummel)
- 9 ObA 45/91
Beis wie T3
- 9 ObA 188/94
nur T9; Beis wie T6; Beisatz:
§ 48 ASGG (T12)
- 9 ObA 2010/96w
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 2010/96w
nur T9; Beis wie T6; Beisatz: Der Dienstnehmer kann im Verfahren ohne weiters anstelle des ursprünglich geforderten Bruttobetrages den Nettobetrag seiner Forderung geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung. (T13); Beis wie T12
- 8 ObA 217/97p
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag ist daher bei deren Berechnung vom Nettobetrag auszugehen. (T14)
- 3 Ob 15/96
Beis wie T6; Veröff: SZ 70/132
- 9 ObA 279/97v
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 279/97v
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 ObA 215/97a
nur T9; Beis wie T4
- 9 ObA 288/98p
Vgl auch; Beisatz: Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert. (T15)
- 9 ObA 305/98p
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Der bereits vom Beklagten auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wird wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet. Das bedeutet, dass erst der Differenzbetrag zu verzinsen ist. Es ist gleichgültig, ob der Urteilsspruch einen Bruttobetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Nettobetrag oder einen Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat. (T16)
- 9 ObA 222/99h
Beis wie T3
- 9 ObA 18/00p
Beis wie T3; Beisatz: Die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrages zu bewilligen, wenn es auch klar ist, dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach
§ 35 EO geltend machen. (T17); Beisatz: Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen, weil die Einbehaltungspflicht ja erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent wird. In diesem Fall kann es nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche auf die getätigte Zahlung entfallen, auch tatsächlich abgeführt hat. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können. (T18)
- 8 ObA 63/01z
Auch
- 8 ObA 113/02d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist als Bemessungsgrundlage nur die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag zu Grunde zu legen. (T19)
- 9 ObA 27/03s
Vgl
- 9 ObA 100/03a
nur T9
- 8 ObA 64/04a
Auch; nur: Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar. (T20); Beis wie T17; Beis wie T18 nur: Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können. (T21)
- 9 Ob 120/06x
- 9 ObA 68/08b
Beis wie T6; Beis wie T17
- 9 ObA 49/09k
nur T9; nur T20; Beisatz: Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. (T22); Veröff: SZ 2010/29
- 9 ObA 81/10t
nur T9; nur T20; Veröff: SZ 2010/116
- 8 ObS 10/12x
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObS 10/12x
Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Insoweit sind die Kosten auch nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG gesichert. (T23)
- 8 ObS 11/12v
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 11/12v
nur T9
- 9 ObA 11/18k
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T22; Beisatz: Der schon im Titelverfahren gegen die Klagsforderung (brutto) erhobene Einwand des Arbeitgebers, die darin enthaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt zu haben, ist in diesem Titelverfahren zu prüfen. (T24)
- 8 ObA 23/18t
Auch; Beisatz: Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Dementsprechend steht es einem Arbeitnehmer frei, den Bruttolohn einschließlich der von ihm zu tragenden, wenngleich vom Dienstgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben einzuklagen. (T25)
- 9 ObA 130/19m
Vgl aber; Beis wie T24; Beisatz: Der Einwand des Arbeitgebers, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zur Brutto-Forderung des Arbeitnehmers bereits abgeführt zu haben, ist zwar grundsätzlich im Titelverfahren zu prüfen, setzt aber konkretes Vorbringen mit einer ziffernmäßigen Aufgliederung dieser Beträge voraus. (T26)