RS OGH 1955/8/31 3Ob373/55, 1Ob641/80 (1Ob642/80), 7Ob782/81, 6Ob565/85, 5Ob159/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1346 D
WG Art28

Rechtssatz

Wer, sei es zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Schuld, einen Wechsel annimmt, haftet jedenfalls wechselmäßig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Formerfordernisse einer dem Skripturakt etwa zugrunde liegenden Bürgschaft erfüllt sind oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032154

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0030OB00373_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten