Norm
ABGB §1346 DRechtssatz
Wer, sei es zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Schuld, einen Wechsel annimmt, haftet jedenfalls wechselmäßig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Formerfordernisse einer dem Skripturakt etwa zugrunde liegenden Bürgschaft erfüllt sind oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032154Dokumentnummer
JJR_19550831_OGH0002_0030OB00373_5500000_001