Norm
UWG §7 GRechtssatz
Wer über ein Konkurrenzunternehmen unwahre Angaben verbreitet, ist zum Widerruf verpflichtet, auch wenn diese falschen Angaben auf einer Information von Angestellten des herabgesetzten Unternehmens beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078617Dokumentnummer
JJR_19550831_OGH0002_0030OB00383_5500000_002