RS OGH 1955/8/31 3Ob383/55

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Veröffentlicht am 31.08.1955
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Norm

UWG §7 G

Rechtssatz

Wer über ein Konkurrenzunternehmen unwahre Angaben verbreitet, ist zum Widerruf verpflichtet, auch wenn diese falschen Angaben auf einer Information von Angestellten des herabgesetzten Unternehmens beruhen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 383/55
    Entscheidungstext OGH 31.08.1955 3 Ob 383/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078617

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0030OB00383_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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