Norm
StPO §150Rechtssatz
Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den §§ 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach § 209 StG sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020