RS OGH 1955/8/31 5Os937/55, 15Os12/20h

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Veröffentlicht am 31.08.1955
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Norm

StPO §150
StPO §152 Abs3
StPO §248

Rechtssatz

Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den §§ 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach § 209 StG sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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