RS OGH 1955/8/31 3Ob383/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1955
beobachten
merken

Norm

UWG §7 G

Rechtssatz

Die Verurteilung zum Widerruf hat sich auf den Widerruf schlechthin, womöglich unter Anführung des zu widerrufenden Wortlautes zu beschränken. Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen kann nicht begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 383/55
    Entscheidungstext OGH 31.08.1955 3 Ob 383/55
    Veröff: JBl 1956,234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078881

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0030OB00383_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten