Norm
EO §308 BRechtssatz
Zufolge der Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend, sodaß ihm auch diejenigen Befugnisse verwehrt sein müssen, welche eigenes Recht über den Anspruch zur Voraussetzung haben, wie sie nur durch Zession oder Überweisung an Zahlungsstatt erworben werden können (11.5.1955, 3Ob 225/55 = SZ 28/131; 9.12.1954, 3 Ob 630/54; 19.5.1954, 3 Ob 285/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003988Dokumentnummer
JJR_19550906_OGH0002_0040OB00133_5500000_001