RS OGH 1955/9/6 4Ob66/55, 9ObA131/90, 8ObA281/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1955
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Norm

GewO 1859 §78 Abs5

Rechtssatz

Zum Truckverbot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/55
    Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 66/55
    Veröff: SZ 28/192 = JBl 1956,29 = Arb 6295
  • 9 ObA 131/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 131/90
    Beisatz: Das Verbot des sogenannten Trucksystems für die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitnehmer soll verhindern, daß diese gezwungen werden, Waren bei ihrem Arbeitgeber zu beziehen, die zumeist in Anrechnung auf den Lohn geliefert bzw auf den künftigen Lohn kreditiert werden. Der Arbeitnehmer soll nicht verhalten werden können, seine Bedürfnisse an bestimmten Waren durch deren Bezug vom Arbeitgeber befriedigen zu müssen. Er soll vielmehr in der Lage bleiben, seinen Bedarf in voller Freiheit zu decken. (T1) Veröff: SZ 63/83 = EvBl 1990/159 S 781 = RdW 1991,55
  • 8 ObA 281/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 281/95
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060140

Dokumentnummer

JJR_19550906_OGH0002_0040OB00066_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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