Beisatz: Das Verbot des sogenannten Trucksystems für die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitnehmer soll verhindern, daß diese gezwungen werden, Waren bei ihrem Arbeitgeber zu beziehen, die zumeist in Anrechnung auf den Lohn geliefert bzw auf den künftigen Lohn kreditiert werden. Der Arbeitnehmer soll nicht verhalten werden können, seine Bedürfnisse an bestimmten Waren durch deren Bezug vom Arbeitgeber befriedigen zu müssen. Er soll vielmehr in der Lage bleiben, seinen Bedarf in voller Freiheit zu decken. (T1) Veröff: SZ 63/83 = EvBl 1990/159 S 781 = RdW 1991,55