RS OGH 1955/9/6 4Ob98/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1955
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Norm

AngG §26 Z1 III1b

Rechtssatz

Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen, verweigert oder nicht sofort gewährt wurde. Dieser Schutz kann, muß aber nicht in der Entlassung des die Verletzung der Sittlichkeit verschuldenden Mitbediensteten bestehen, ob und welche Schutzmaßnahmen dem Dienstgeber bei einer Verletzung der Sittlichkeit an einem Dienstnehmer durch einen Mitbediensteten zugemutet werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/55
    Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 98/55
    Veröff: Arb 6299

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Fürsorgepflicht, Zumutbarkeit, Schaden, Gefahr, Gefährdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028811

Dokumentnummer

JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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