Norm
AngG §26 Z1 III1bRechtssatz
Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen, verweigert oder nicht sofort gewährt wurde. Dieser Schutz kann, muß aber nicht in der Entlassung des die Verletzung der Sittlichkeit verschuldenden Mitbediensteten bestehen, ob und welche Schutzmaßnahmen dem Dienstgeber bei einer Verletzung der Sittlichkeit an einem Dienstnehmer durch einen Mitbediensteten zugemutet werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Fürsorgepflicht, Zumutbarkeit, Schaden, Gefahr, GefährdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028811Dokumentnummer
JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_001