RS OGH 1955/9/7 1Ob498/55, 2Ob650/55, 7Ob36/56, 8Ob94/64, 2Ob509/83, 7Ob215/06b, 5Ob61/08v, 4Ob83/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §974
ABGB §1120 Ba

Rechtssatz

Wenn der Hausverwalter des Vermieters durch 10 Jahre ohne Beanstandung hingenommen hat, dass die Mieter eines Wohnhauses im Garten eine Holzhütte aufgestellt haben und Holz auch außerhalb der Holzablage lagern und im Hausflur einen großen Kasten abgestellt haben, hat er namens des Vermieters der Ausübung der Bestandrechte in diesem Umfange durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an diese Rechtslage gebunden. Eine bittweise Gestattung kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 498/55
    Entscheidungstext OGH 07.09.1955 1 Ob 498/55
  • 2 Ob 650/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 650/55
    Beisatz: betreffend Balkonbenützung. (T1)
  • 7 Ob 36/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 7 Ob 36/56
  • 8 Ob 94/64
    Entscheidungstext OGH 07.04.1964 8 Ob 94/64
  • 2 Ob 509/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 509/83
    Auch; Beisatz: Hier: Kellerbenützung. (T2)
  • 7 Ob 215/06b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 215/06b
    Auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T3)
  • 5 Ob 61/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 61/08v
    Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel wird durch die Überlassung weiterer Räume an einen Mieter während eines Bestandverhältnisses auch kein Prekarium begründet, sondern dann, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handle, der Mietvertrag entsprechend ausgedehnt. (T4)
    Bem: Hier: Abstellraum (T5)
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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