Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Wenn der Hausverwalter des Vermieters durch 10 Jahre ohne Beanstandung hingenommen hat, dass die Mieter eines Wohnhauses im Garten eine Holzhütte aufgestellt haben und Holz auch außerhalb der Holzablage lagern und im Hausflur einen großen Kasten abgestellt haben, hat er namens des Vermieters der Ausübung der Bestandrechte in diesem Umfange durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an diese Rechtslage gebunden. Eine bittweise Gestattung kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015