Norm
AKB §3Rechtssatz
Bei der Insassenversicherung hat der versicherte Insasse das Recht, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, daß er die von ihm einkassierte Versicherungsumme - nach Abzug seiner Gegenforderungen - dem Versicherten auch tatsächlich zukommen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0080858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021