Norm
EheG §9Rechtssatz
Wenn der festgestellte Ehebruch verjährt ist und nur im Zusammenhang mit anderen Eheverfehlungen den Scheidungsgrund des § 49 EheG voll macht, hat eine Feststellung im Urteilsspruch nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056391Dokumentnummer
JJR_19550908_OGH0002_0020OB00476_5500000_001