Norm
ABGB §1058Rechtssatz
Der Marktpreis hat als stillschweigend vereinbart zu gelten, wenn Personen, die sich berufsmäßig mit dem Handel marktgängiger Waren befassen, einen Kaufvertrag schließen, ohne den Preis zu benennen. (Heranziehung des Richtpreises für Holz, der von er Kammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft verlautbart war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025455Dokumentnummer
JJR_19550908_OGH0002_0020OB00249_5500000_001