RS OGH 1955/9/9 7Ob349/55, 7Ob659/87

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Veröffentlicht am 09.09.1955
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Norm

AO §53 Abs4
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Der Ausgleichsbürge haftet auch für die wiederauflebenden Beträge, die in Erfüllung des Zwangsausgleiches zu leisten sind. Hätte der Bürge die Haftung nun für die Ausgleichsquote übernehmen wollen, dann hätte er dies anläßlich der Übernahme seiner Haftung als Bürge und Zahler in seiner Erklärung zum Ausdruck bringen müssen (ähnlich 1 Ob 845/53 = SZ 26/290 = JBl 1954,407).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0051504

Dokumentnummer

JJR_19550909_OGH0002_0070OB00349_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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