Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der Ausgleichsbürge haftet auch für die wiederauflebenden Beträge, die in Erfüllung des Zwangsausgleiches zu leisten sind. Hätte der Bürge die Haftung nun für die Ausgleichsquote übernehmen wollen, dann hätte er dies anläßlich der Übernahme seiner Haftung als Bürge und Zahler in seiner Erklärung zum Ausdruck bringen müssen (ähnlich 1 Ob 845/53 = SZ 26/290 = JBl 1954,407).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0051504Dokumentnummer
JJR_19550909_OGH0002_0070OB00349_5500000_001