Norm
ABGB §812 DRechtssatz
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach § 812 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019