RS OGH 1955/9/14 3Ob382/55, 7Ob254/57, 3Ob568/53, 1Ob627/76, 5Ob600/77, 2Ob614/85, 1Ob2222/96p, 1Ob9

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Veröffentlicht am 14.09.1955
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Norm

ABGB §812 D

Rechtssatz

Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach § 812 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 382/55
    Entscheidungstext OGH 14.09.1955 3 Ob 382/55
  • 7 Ob 254/57
    Entscheidungstext OGH 26.06.1957 7 Ob 254/57
  • 3 Ob 568/53
    Entscheidungstext OGH 02.10.1953 3 Ob 568/53
    Beisatz: Es genügt insbesondere, daß bei einer Inventur des Nachlasses Einlagegebühr nicht angegeben wurden. (T1)
  • 1 Ob 627/76
    Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 627/76
    Beisatz: So schon SZ 9/218. (T2)
  • 5 Ob 600/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 5 Ob 600/77
    Veröff: JBl 1978,152
  • 2 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 614/85
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 2222/96p
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p
    Auch; nur: Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. (T3)
    Beisatz: Die Gefahr der Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefahr genannt. (T4)
  • 1 Ob 9/99a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 9/99a
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 86/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 86/05a
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 250/05s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 250/05s
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5)
  • 4 Ob 134/08x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 134/08x
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 78/14w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 78/14w
    Vgl auch
  • 2 Ob 90/15x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2016 2 Ob 90/15x
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv? und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6)
    Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)
  • 2 Ob 141/19b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 141/19b
    nur T3; Beisatz: Hier: In Spanien gelegenes Vermögen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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