Norm
ZPO §527 Abs2 B4Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch dann unanfechtbar, wenn die Grundlage für eine neue Entscheidung schon durch eine vor Erlassung des aufgehobenen Beschlusses durchgeführte Verhandlung geschaffen wurde. Auch ist es gleichgültig, ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044063Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00562_5500000_001