- 1 Ob 297/55
Veröff: SZ 28/200
- 1 Ob 31/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 1 Ob 31/64
- 6 Ob 200/65
Entscheidungstext OGH 14.07.1965 6 Ob 200/65
- 6 Ob 133/65
Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 133/65
Beisatz: Darüber hinaus liegt aber eine widerrechtliche Drohung auf jeden Fall dann vor, wenn das Übel, mit welchem gedroht wird, nicht erlaubt ist, wenn also z.B. der Drohende zu der Handlung, deren Unterlassung er androht, durch Gesetz oder Kreditgeschäft verpflichtet ist. (T1)
Veröff: JBl 1966,364
- 8 Ob 179/67
Entscheidungstext OGH 10.10.1967 8 Ob 179/67
- 6 Ob 76/68
Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 76/68
Beisatz: Begehren auf Unterhaltszugeständnis gegen Zurücknahme der Privatanklage (wider die Ehestörerin) ist erlaubt, da die Klägerin des Scheidungsprozesses hiedurch ihr Interesse auf Durchsetzung von Unterhaltungsansprüchen gegen den schuldigen Ehemann wahrt. (T2)
- 7 Ob 57/69
Entscheidungstext OGH 16.04.1969 7 Ob 57/69
Veröff: EvBl 1969/320 S 490
- 4 Ob 88/69
Entscheidungstext OGH 11.11.1969 4 Ob 88/69
nur: Eine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. (T3)
Veröff: IndS 1970 5/6/761
- 3 Ob 96/72
Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 96/72
nur T3; Veröff: JBl 1973,313
- 5 Ob 93/74
Entscheidungstext OGH 05.06.1974 5 Ob 93/74
- 7 Ob 620/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 620/76
Veröff: JBl 1977,486 = NZ 1980,183
- 7 Ob 678/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 678/76
nur T3; Beisatz: Wahrung der berechtigten Interessen des Drohenden. (T4)
- 1 Ob 544/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 544/77
nur T3
- 4 Ob 133/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 4 Ob 133/77
nur T3; Veröff: Arb 9644
- 2 Ob 542/79
Entscheidungstext OGH 02.10.1979 2 Ob 542/79
nur T3
- 6 Ob 741/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 6 Ob 741/80
nur T3
- 6 Ob 597/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 597/81
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 741/80
- 7 Ob 800/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 800/81
Vgl; Beisatz: Hier: Drohung mit Konkursantrag - kein Missverhältnis der Interessenslagen. (T5)
- 2 Ob 118/81
Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 118/81
- 1 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 589/83
Auch; nur T3; Beisatz: Androhung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. (T6)
- 2 Ob 139/89
nur T3
- 8 ObA 284/94
nur T3
- 8 ObA 204/97a
Auch
- 8 ObA 2/99y
Beis wie T6
- 9 ObA 205/99h
nur T3; Beisatz: Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden. (T7)
- 9 ObA 333/99g
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 138/01m
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 271/01w
Beis wie T7
- 9 ObA 117/04b
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Es kommt entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Androhung für den Dienstnehmer nachteilige Schritte Anhaltspunkte von einigem Gewicht vorlagen, dass der Arbeitnehmer durch sein Handeln (hier:) strafrechtliche Tatbestände verwirklicht habe; dann kann dem Dienstgeber das Recht, auf sich möglicherweise ergebende Konsequenzen hinzuweisen, nicht abgesprochen werden. (T8)
Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T9)
- 3 Ob 245/06k
Beis ähnlich T9
- 9 ObA 157/07i
Beisatz: Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt. (T10)
- 9 ObA 158/08p
Beis wie T7
- 9 ObA 115/11v
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 115/11v
Vgl; Beis wie T9
- 9 ObA 3/14b
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 3/14b
Auch; Beis wie T7
- 8 ObA 26/14b
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 26/14b
Auch; Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein. Ist der Arbeitgeber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den Arbeitnehmer gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund anfechtbar. (T11)
Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Wissensstand des Arbeitgebers ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht ex post aufgrund der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens auch von den befassten Gerichten geteilt wird. (T12)
- 8 ObA 67/20s
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die nachträgliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat kein Schuldverhältnis im Sinn des
§ 1376 ABGB, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die sofort wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt. (T13)