Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Die Haftpflichtversicherung soll in erster Linie bewirken, daß der durch einen Kraftfahrzeugunfall beschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und beim Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Norm des § 3 Abs 1 KFG 1946 (§ 57 KfV 1947) dient somit in erkennbarer Weise den Interessen aller im Kraftfahrverkehr beteiligten Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde diese Norm übertrat und ein Fahrzeug ohne Pflichtversicherung zugelassen hat, handelt sie gegen die vom Gesetz geschützten Interessen dieser Personen. Zwischen der rechtswidrigen Zulassung eines Lastkraftwagens zum Verkehr und der durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung eingetretenen Schädigung der am Unfall Beteiligten besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049812Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00542_5500000_002