RS OGH 1955/9/14 2Ob360/55

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Veröffentlicht am 14.09.1955
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Norm

EheG §49 A1g

Rechtssatz

Da die Untergerichte festgestellt haben, daß die Ehefrau seit dem Jahre 1951/1952 beim Geschlechtsverkehr schwere nervöse Störungen erlitt, kann ihr die Verweigerung der Fortsetzung der ehelichen Beziehungen seit diesem Zeitpunkte nicht als Eheverfehlung angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 360/55
    Entscheidungstext OGH 14.09.1955 2 Ob 360/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056582

Dokumentnummer

JJR_19550914_OGH0002_0020OB00360_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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