Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Da die Untergerichte festgestellt haben, daß die Ehefrau seit dem Jahre 1951/1952 beim Geschlechtsverkehr schwere nervöse Störungen erlitt, kann ihr die Verweigerung der Fortsetzung der ehelichen Beziehungen seit diesem Zeitpunkte nicht als Eheverfehlung angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056582Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0020OB00360_5500000_001