Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Der Vermieter kann nicht Ansprüche wegen verspäteter Räumung des Bestandgegenstandes stellen, wenn er die verspätete Räumung durch die unberechtigte Verweigerung des Herausgabe der dem Mieter gehörenden Einrichtungsgegenstände selbst verschuldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024436Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0020OB00231_5500000_001