Norm
ZPO §499 Abs2Rechtssatz
Eine Abweichung von der in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, soferne dem Revisionsgericht die Überprüfung des Berufungsurteiles nicht unmöglich gemacht oder doch erschwert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042273Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0070OB00389_5500000_002