Norm
AHG §11Rechtssatz
Der OGH ist trotz der Bestimmung des § 11 Abs 1 AHG berechtigt, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens eines verwaltungsbehördlichen Organes der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, und es bedarf keines Antrages beim VwGH, zu entscheiden, ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Denn dieser Gerichtshof wäre nur dann mit der Sache zu befassen, wenn es sich um die Rechtswidrigkeit eines Bescheides seiner Verwaltungsbehörde handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050158Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00542_5500000_005