Norm
RVO §903 Abs1Rechtssatz
Die im § 903 Abs 1 RVO geforderte Feststellung kann auch durch eine Strafverfügung getroffen werden. bei der Anwendung des § 903 Abs 1 RVO kommt es auf den Wortlaut des strafgerichtlichen Erkenntnisses an. Wenn darin die Feststellung einer qualifizierten Fahrlässigkeit fehlt, kann der Streitrichter diese Feststellung nicht ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040208Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0020OB00363_5500000_001