Norm
ABGB §1392 GRechtssatz
Der Verpflichtete kann auch nach der Überweisung zur Einziehung die Forderung zedieren, jedoch nur unbeschadet der dem Überweisungsgläubiger aus der Überweisung zukommenden Rechte. Bei Wegfall der Rechte des Überweisungsgläubigers, wie zB bei der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, kommt der Zession volle Wirksamkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003963Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00583_5500000_001