Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Die gefährdete Partei hat keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat demnach auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste (vgl SZ 15/224).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005435Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0030OB00408_8500000_001