Norm
JN §41Rechtssatz
Die Einrede der Unzuständigkeit im Falle der Ausdehnung ist, wenn die erste Tagsatzung schon vorüber ist, in sinngemäßer Anwendung des § 240 ZPO bei sonstigem Ausschluß unmittelbar nach Vornahme der Klagsänderung zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039665Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00037_5500000_001