RS OGH 1955/9/21 1Ob554/55

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Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

EO §35 Ag
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 VIB
EO §353 ABs1 VA
EO §353 Abs1 VB

Rechtssatz

Wurde die Exekution nach § 353 Abs 1 EO einmal bewilligt, so ist die spätere Behauptung des Verpflichteten, er sei in der Lage und bereit, an Stelle der betriebenen Vorauszahlung die geschuldete Handlung zu bewirken, unbeachtlich. Doch ist der Verpflichtete auch nach der Bewilligung der Exekution zur Vornahme der urteilsmäßigen Leistung berechtigt, solange der betreibende Gläubiger seinerseits mit der Durchführung noch nicht begonnen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 1 Ob 554/55
    EvBl 1956/142 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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