Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Zum wesentlichen Inhalte der bäuerlichen Lebensgemeinschaft gehört die gemeinsame Führung und Erhaltung des bäuerlichen Betriebes. Kommt einer der Ehegatten seiner Pflicht zur Mitwirkung im bäuerlichen Betriebe schuldhaft nicht oder nicht gehörig nach, so muß darin eine schwere Eheverfehlung erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056588Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0070OB00363_5500000_001