Norm
ZPO §506 Abs1 Z2 CcRechtssatz
Für die Prüfung des Umfanges der Anfechtung kommt dem Revisionsantrag und den Revisionsgründen auch dann Bedeutung zu, wenn in der Revision zwar eine Anfechtungserklärung enthalten ist, diese aber mit Revisionsantrag und Revisionsgründen nicht im Einklang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022