RS OGH 1955/9/28 1Ob545/55, 2Ob653/55, 3Ob49/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1955
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Norm

AußStrG §78 B
AußStrG §128

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Verwaltung des Nachlasses (zwei Testamentserben sind vorhanden, die bisher keine Erbserklärung abgegeben haben).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 545/55
    Entscheidungstext OGH 28.09.1955 1 Ob 545/55
  • 2 Ob 653/55
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 2 Ob 653/55
    Vgl auch
  • 3 Ob 49/05k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 49/05k
    Auch; nur: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Verwaltung des Nachlasses. (T1); Beisatz: Im Fall der Unbekanntheit der Erben oder wenn neben den bekannten Erben weitere unbekannte vermutet werden können, ist ein („Verlassenschafts"-)Kurator zur Verwaltung des Nachlasses zu bestellen. (T2); Beisatz: Bei Unbekanntheit vermutlicher Erben darf die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch den daneben vorhandenen bekannten Erben vor Ablauf der Ediktalfrist nicht überlassen werden. (T3); Veröff: SZ 2005/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007771

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0010OB00545_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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