Norm
MG §19 Abs2 Z3 A1Rechtssatz
Es ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0067519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022