Norm
AnfO §2Rechtssatz
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015