Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe hängt zwar nicht von der Höhe des Beschwerdegegenstandes ab; hat aber das Rekursgericht die Strafe herabgesetzt, so liegt hinsichtlich des von ihm aufrecht erhaltenen Teiles der Strafe eine bestätigende Entscheidung zweiter Instanz vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0104936Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0020OB00558_5500000_001