RS OGH 1955/9/28 2Ob558/55

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Veröffentlicht am 28.09.1955
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B6
AußStrG §16 Abs1
GOG §85 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe hängt zwar nicht von der Höhe des Beschwerdegegenstandes ab; hat aber das Rekursgericht die Strafe herabgesetzt, so liegt hinsichtlich des von ihm aufrecht erhaltenen Teiles der Strafe eine bestätigende Entscheidung zweiter Instanz vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 558/55
    Entscheidungstext OGH 28.09.1955 2 Ob 558/55
    Veröff: JBl 1956,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0104936

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0020OB00558_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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