Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen geboten ist, ist Sache der Beweiswürdigung und als solche nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097539Dokumentnummer
JJR_19551001_OGH0002_0050OS00713_5500000_001