RS OGH 1955/10/4 5Os1012/55

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Veröffentlicht am 04.10.1955
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Norm

StGB §8

Rechtssatz

Hält der Angeklagte die tatsächlich rechtswidrige Tat infolge eines Tatsachenirrtums für rechtmäßig, so wird er auch dadurch nicht strafbar, daß er die vermeintlich rechtmäßige Tat unzweifelhaft auch dann gesetzt haben würde, wenn er um ihre Rechtswidrigkeit gewußt hätte.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1012/55
    Entscheidungstext OGH 04.10.1955 5 Os 1012/55
    Veröff: RZ 1955,180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089262

Dokumentnummer

JJR_19551004_OGH0002_0050OS01012_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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