Norm
StGB §8Rechtssatz
Hält der Angeklagte die tatsächlich rechtswidrige Tat infolge eines Tatsachenirrtums für rechtmäßig, so wird er auch dadurch nicht strafbar, daß er die vermeintlich rechtmäßige Tat unzweifelhaft auch dann gesetzt haben würde, wenn er um ihre Rechtswidrigkeit gewußt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089262Dokumentnummer
JJR_19551004_OGH0002_0050OS01012_5500000_001