Norm
EO §42 A2Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Gerichtes, die Antragstellerin aufzufordern, ihre Behauptungen zu ergänzen oder von Amts wegen Erhebungen über die mögliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles der Verpflichteten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001556Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0010OB00606_5500000_001