Auch; Beisatz: Der nach
§ 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des
§ 305 ABGB. (T7)
Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs? oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)
Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)
Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach
§ 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)