Norm
EO §9 ARechtssatz
Das gegen eine "Verlassenschaft bzw deren Erben" eingeleitete Exekutionsverfahren ist nichtig, wenn zur Zeit der Erlassung der Exekutionsbewilligung schon eingeantwortet war. Die Exekution kann nur gegen die Erben als selbständige Rechtssubjekte geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000321Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0070OB00431_5500000_001