Norm
ZPO §533Rechtssatz
Das Judikat Nr 58 neu findet auch dann Anwendung, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022