Vgl auch; Beisatz: Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs 1 ASGG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Ausdruck kommen mag, so ist dem Gesetzgeber doch nicht zusinnbar, daß er damit (ua) nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollte. (T4) Veröff: WBl 1991,235 = ÖBl 1991,128 = RdW 1991,240 = SZ 64/17