RS OGH 1955/10/5 1Ob598/55

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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Norm

ABGB §957
ABGB §964

Rechtssatz

Wenn die Stieftochter gefälligkeitshalber die Uhr des Stiefvaters übernimmt, um sie zu regulieren, und die Uhr zusammen mit ihrem eigenen Schmuck gestohlen wird, haftet sie dem Stiefvater nicht als Verwahrerin, denn ihr oblag keine vertragliche Obsorgeverpflichtung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/55
    Entscheidungstext OGH 05.10.1955 1 Ob 598/55
    Veröff: JBl 1956,232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024525

Dokumentnummer

JJR_19551005_OGH0002_0010OB00598_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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