Norm
ABGB §957Rechtssatz
Wenn die Stieftochter gefälligkeitshalber die Uhr des Stiefvaters übernimmt, um sie zu regulieren, und die Uhr zusammen mit ihrem eigenen Schmuck gestohlen wird, haftet sie dem Stiefvater nicht als Verwahrerin, denn ihr oblag keine vertragliche Obsorgeverpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024525Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0010OB00598_5500000_001