RS OGH 1955/10/6 Ds37/55, Bkd52/66, Bkd42/74, Bkd37/78, Bkd18/82

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Veröffentlicht am 06.10.1955
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Norm

DSt 1872 §29

Rechtssatz

Es ist nicht Sinn und Zweck des im § 29 DSt vorgesehenen Ermittlungsverfahrens, über die Frage der Schuld und Unschuld eines Beschuldigten abschließend zu erkennen. Aufgabe dieses Ermittlungsverfahrens kann es vielmehr nur sein, zu prüfen, ob gegen einen Beschuldigten Verdachtsmomente für die Begehung eines Disziplinarvergehens vorliegen und ob diese ausreichen, um gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • Ds 37/55
    Entscheidungstext OGH 06.10.1955 Ds 37/55
  • Bkd 52/66
    Entscheidungstext OGH 24.10.1966 Bkd 52/66
  • Bkd 42/74
    Entscheidungstext OGH 10.03.1975 Bkd 42/74
  • Bkd 37/78
    Entscheidungstext OGH 14.01.1980 Bkd 37/78
  • Bkd 18/82
    Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Bkd 18/82
    Vgl auch; nur: Aufgabe dieses Ermittlungsverfahrens kann es vielmehr nur sein, zu prüfen, ob gegen einen Beschuldigten Verdachtsmomente für die Begehung eines Disziplinarvergehens vorliegen und ob diese ausreichen, um gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055676

Dokumentnummer

JJR_19551006_OGH0002_0000DS00037_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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