Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Es ist nicht Sinn und Zweck des im § 29 DSt vorgesehenen Ermittlungsverfahrens, über die Frage der Schuld und Unschuld eines Beschuldigten abschließend zu erkennen. Aufgabe dieses Ermittlungsverfahrens kann es vielmehr nur sein, zu prüfen, ob gegen einen Beschuldigten Verdachtsmomente für die Begehung eines Disziplinarvergehens vorliegen und ob diese ausreichen, um gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055676Dokumentnummer
JJR_19551006_OGH0002_0000DS00037_5500000_001