Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, muß nicht notwendig ein solches unter den Prozeßparteien sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038977Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0030OB00464_5500000_001