Norm
EO §308 D2Rechtssatz
Ein Urteil zugunsten des Verpflichteten, das auf Erlag bei Gericht lautet, begründet die Einrede der Rechtskraft gegen den neuerlich klagenden Überweisungsgläubiger auch dann, wenn dieser nunmehr Zahlung begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004146Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0070OB00444_5500000_001