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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AMSG 1994 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der L Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. April 1999, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1844910/1999, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte im November 1998 beim Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige A (geborene K) für die berufliche Tätigkeit als Buchhalterin. Nach dem Inhalt des Antrages seien als spezielle Kenntnisse "Diplom Finanzwesen" erforderlich; die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften sei "erwünscht". Die beschwerdeführende Partei erteilte der regionalen Geschäftsstelle am 7. Dezember 1998 einen Vermittlungsauftrag.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates am 17. Dezember 1998) mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, es sei ihr der Akteninhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden, damit seien fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Vielmehr sei das Arbeitsmarktservice nicht in der Lage gewesen, geeignete, befähigte und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Auf Grund der bisherigen Berufsausbildung und Berufserfahrung sei der "beantragte DN" für die weiterhin freie Arbeitsstelle bestens geeignet. Die beschwerdeführende Partei benötige nach wie vor dringend eine Arbeitskraft für den freien Arbeitsplatz, da der "beantragte DN" für die Besetzung eines durch Ausscheiden frei gewordenen Arbeitsplatzes vorgesehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Wien mit 76.000 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei nach den monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten AusländerInnen Anfang April 1999 um 7.322 überschritten gewesen. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden, jedoch sei keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b- e AuslBG rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und
2.
die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
3. a)
der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
d)
die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
e)
die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Unter dem Gesichtpunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beschwerdeführende Partei, es sei - wie die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten habe - lediglich der Ausschuss des Regionalbeirates in erster Instanz und nicht in zweiter Instanz gehört worden. Wann der Regionalbeirat eingeschaltet worden sei, könne nicht ersehen werden. Ein Protokoll über die Befassung des Regionalbeirates sei nicht vorhanden.
Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Aus dem unter OZl. 11 einliegenden Formblatt ist ersichtlich, dass vom zuständigen Regionalbeirat am 17. Dezember 1998 die einhellige Ablehnung des Antrages vorgeschlagen wurde. Dass derselbe Ausschuss auch im Berufungsverfahren zu hören wäre, entspricht nicht der Gesetzeslage, weil nach § 20 Abs. 3 AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist. Im übrigen wurde dieses Landesdirektorium nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Fall am 20. Jänner 1999 im Sinne der genannten Gesetzesstelle angehört. Dem Aufsichtsorgan "Landesdirektorium" kommt allerdings keine nach außen in Erscheinung tretende Behördenfunktion zu. Eine allfällige Unterlassung der Anhörung dieses Aufsichtsorgans hätte daher keinen Verfahrensfehler dargestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0135, und Schnorr, AuslBG, 4. Auflage 1998, § 23, Rz 1).
In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG) bringt die beschwerdeführende Partei nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Sie lässt in der Beschwerde ungeklärt, aus welchen Gründen sie vermeint, die Einstellung der beantragten Ausländerin - und nur diese - sei "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen allerdings die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243). Die "besonders wichtigen Gründe" müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse sie überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige. In dieser Hinsicht hat die beschwerdeführende Partei allerdings im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden gesamtwirtschaftliche Interessen für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft nicht dargetan.
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, für die beantragte ausländische Arbeitskraft sei zuletzt einer "Fa. E" am 13. März 1995 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 13. März 1995 bis 11. März 1996 erteilt worden, ist zu erwidern, dass diese Beschäftigungsbewilligung nicht für die vorliegend beantragte ausländische Arbeitskraft sondern eine Staatsangehörige von Bangla-Desh für die berufliche Tätigkeit als "Abwascher" erteilt wurde. Das Beschwerdevorbringen ist demnach schon inhaltlich unrichtig. Zudem ist die rechtliche Schlussfolgerung, aufgrund der ins Treffen geführten Beschäftigungsbewilligung vom 13. März 1995 für die "Fa E" sei der vorliegend beschwerdeführenden Partei eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, unrichtig, war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides doch dieser Entscheidung eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass ihr Ersatzkräfte nicht zugewiesen worden seien, wendet sie sich (inhaltlich) nicht gegen den herangezogenen Ablehnungsgrund der Z 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG. Dass allenfalls (im Sinne des Beschwerdevorbringens) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG bzw. der Z 2 des § Abs. 6 AuslBG vorgelegen sind, ist nicht entscheidend und vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG verneint hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 98/09/0032, und die darin angegebene weitere Judikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X00Im RIS seit
21.05.2002