RS OGH 1955/10/12 3Ob482/55, 3Ob615/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

EO §382 Z2 II2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Übergabe einer Liegenschaft kann durch Verwaltung gesichert werden; es bedarf dazu keineswegs einer gesonderten Anspruchserhebung auf Unterlassung von Handlungen, wie etwa die Schlägerung von Holz.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 482/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 482/55
  • 3 Ob 615/82
    Entscheidungstext OGH 18.08.1982 3 Ob 615/82
    nur: Der Anspruch auf Übergabe einer Liegenschaft kann durch Verwaltung gesichert werden. (T1) Beisatz: Und zwar in dem Zustand, in dem sie sich derzeit befindet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004986

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0030OB00482_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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