Norm
EO §382 Z2 II2Rechtssatz
Der Anspruch auf Übergabe einer Liegenschaft kann durch Verwaltung gesichert werden; es bedarf dazu keineswegs einer gesonderten Anspruchserhebung auf Unterlassung von Handlungen, wie etwa die Schlägerung von Holz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004986Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0030OB00482_5500000_001