Norm
ABGB §91 C3cRechtssatz
Das Eigeneinkommen der Frau, aus dem sie schon zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig den Unterhalt ganz oder teilweise bestritten hat, ist bei Errechnung des wirklichen Entganges nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046992Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009