Norm
ZPO §503 Z4 E4c13Rechtssatz
Der Ausspruch des Untergerichtes, dass ein Verzicht einer Partei auf ein Recht nicht erfolgt sei, ist eine tatsächliche Feststellung, wenn auch die Frage, ob den Handlungen und Unterlassungen einer Partei die rechtliche Bedeutung eines Verzichtes zukommt, eine Rechtsfrage sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020