RS OGH 1955/10/12 2Ob559/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §1116a

Rechtssatz

Wenn auch im Verlassenschaftsverfahren eine Bewertung des Geschäftsbetriebes als solchen nicht vorgenommen wurde und bloss die Geschäftseinrichtung in das Inventar Aufnahme fand, so sind doch die Erben auf Grund der Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und daher auch anteilsmäßige Teilhaber des erblasserischen Unternehmens geworden, auch wenn ein Firmenwert im Inventar nicht eingesetzt ist. Maßgebend ist nur, ob ein Unternehmen in den Nachlaß gehört hat, aber nicht ob es im Inverntar aufgenommen wurde und ob und wie hoch es bewertet worden ist. Auch die einem solchen Unternehmen zustehenden Mietrechte sind daher auf die Erben übergegangen, auch wenn man Mietrechte regemäßig im Verlassenschaftsverfahren nicht bewertet. Dessen ungeachtet gehören auch diese zum Unternehmen und gehen nach der Bestimmung des § 1116 a ABGB auf die Erben des Mieters über, die in den Mietvertrag eintreten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 559/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 559/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009905

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0020OB00559_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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