- 3 Ob 374/55
Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 374/55
- 3 Ob 543/57
Entscheidungstext OGH 27.11.1957 3 Ob 543/57
- 7 Ob 205/66
Entscheidungstext OGH 07.12.1966 7 Ob 205/66
- 6 Ob 339/68
Entscheidungstext OGH 18.12.1968 6 Ob 339/68
Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199
- 3 Ob 533/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 533/84
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 502/85
Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12
- 7 Ob 731/88
nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth)
- 3 Ob 2309/96x
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4)
- 8 Ob 41/98g
Auch
- 7 Ob 133/98d
nur T4
- 1 Ob 330/97d
Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153
- 6 Ob 209/00d
nur T2; Beis wie T1
- 8 Ob 85/03p
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7)
- 8 Ob 51/03p
Auch
- 10 Ob 88/04w
nur T6
- 3 Ob 111/07f
Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9)
- 10 Ob 85/07h
Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des
§ 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11)
- 5 Ob 265/07t
Ähnlich; Beis wie T6
- 4 Ob 19/09m
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)
- 17 Ob 6/10x
Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/105
- 7 Ob 219/10x
Auch
- 4 Ob 240/12s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 240/12s
Vgl auch
- 4 Ob 85/13y
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 85/13y
Auch; nur T8; Beis wie T12
- 6 Ob 70/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
Auch; nur T4
- 8 Ob 62/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
- 8 Ob 21/15v
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 21/15v
Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13)
- 8 Ob 131/17y
Beis wie T13
- 9 Ob 61/18p
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 8 Ob 137/19h
Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14)
Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15)
- 10 Ob 47/20i
- 2 Ob 173/21m
- 9 Ob 69/21v
Vgl