RS OGH 1955/10/12 7Ob383/55, 6Ob22/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1955
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Norm

ABGB §879
ABGB §1100
ABGB §1102
EO §151
EO §156 I
EO §156 IIE

Rechtssatz

Hat die betreibende Partei selbst im Zwangsversteigerungsverfahren die Versteigerungsbedingungen gelegt, die einen Schätzwert zur Grundlage hatten, der unter Berücksichtigung der auf den Mietzins anrechenbaren, vorausbezahlten Baukostenbeiträge der Mieter erstellt worden war (wodurch die betreibende Partei die Liegenschaft um ein besonders geringes Meistbot erwerben konnte), so verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sie nunmehr für die gleiche Zeit, für die diese Vorauszahlungen geleistet wurden, Mietzins von den Mietern verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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