Norm
ABGB §879Rechtssatz
Hat die betreibende Partei selbst im Zwangsversteigerungsverfahren die Versteigerungsbedingungen gelegt, die einen Schätzwert zur Grundlage hatten, der unter Berücksichtigung der auf den Mietzins anrechenbaren, vorausbezahlten Baukostenbeiträge der Mieter erstellt worden war (wodurch die betreibende Partei die Liegenschaft um ein besonders geringes Meistbot erwerben konnte), so verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sie nunmehr für die gleiche Zeit, für die diese Vorauszahlungen geleistet wurden, Mietzins von den Mietern verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012